Senkung der Handänderungssteuer



Zwei Zückerchen hat das Finanzministerium für die Liegenschafteneigentümer vorbereitet. Ab 1. Januar wird die Wahrscheinlichkeit – gewisse Informationen sprechen von einem ausgemachten Beschluss – zur Senkung der Handänderungssteuer von mindestens 50% ernsthaft untersucht. Gleichzeitig wurde die gänzliche Abschaffung der Pflicht zur Anwesenheit eines Anwalts bei der Vertragsverfassung in Kraft gesetzt. 


Verlagerung der Steuerlast
Es handelt sich um zwei Handlungen, mit welchen das Finanzteam, unter der Führung Troikas, die Kosten der Transaktionen im Liegenschaftenmarkt drastisch senken will und das in die Praxis umsetzen, was von den internationalen Organisationen mindestens in den letzten 20 Jahren in ihren Berichten vorgeschlagen wird: Die Verlagerung der Steuerlast vom Erwerb auf den Besitz einer Liegenschaft. 


„In der gegenwärtigen Phase befinden wir uns in einer beispiellosen Situation“, äussert eine Führungskraft des Finanzministeriums gegenüber „K“. „Es besteht ein enormes Steuergewicht sowohl bezüglich Besitz/Eigentum einer Liegenschaft mit Steuern wie das Xaratsi (EETIDE) und die Liegenschaftensteuer als auch bezüglich Ewerb, da die Grundstückgewinnsteuer mit ihren hohen Steuerfaktoren weiterhin gelten“. 


Aufgrund der geltenden Bestimmungen hat der Steuerpflichtige beim Erwerb einer Liegenschaft eine Handänderungssteuer zu bezahlen. Die Handänderungssteuer berechnet sich mit einem Steuerfaktor von 8% für die ersten 20‘000 Euro des Liegenschaftenwertes und mit einem Steuerfaktor von 10% für den darüber hinausgehenden Betrag. 


Beispiel: Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude mit einem objektiven Wert von 150‘000 Euro erwirbt, hat er eine Handänderungssteuer von 14‘600 Euro zu entrichten. Für dieselbe Liegenschaft bezahlt er sicherlich jedes Jahr das Xaratsi (EETIDE) von mehreren Hundert Euro, wobei es sehr wahrscheinlich ist, je nach der Gesamtheit seines unbeweglichen Vermögens, dass er jedes Jahr auch die Liegenschaftensteuer zu bezahlen hat. Auch mit der ab 2014 geltenden Einheitssteuer, wird derselbe Steuerpflichtige jährlich auch für den Besitz der Liegenschaft einen bestimmten Betrag bezahlen müssen. Es wird festgehalten, dass ein Steuerfreibetrag für Steuerpflichtige, die ihr erstes Wohneigentum erwerben, besteht. 


Ausgleich des Verlusts durch Erhöhung der Liegenschaftensteuer
Um der oben genannten Situation zu begegnen und die Liegenschaften erneut als Investition attraktiv zu machen, untersucht das Finanzministerium ernsthaft die Senkung der Handänderungssteuer um mindestens 50%. Troika hat verlangt, dass jeglicher aus dieser Senkung sich ergebende Einnahmeverlust der Steuer mit der Erhöhung der einheitlichen Liegenschaftensteuer für das Jahr 2014 ausgeglichen werden muss. 


Eine Top-Führungskraft des Finanzteams, welcher mit „K“ gesprochen hat, deckte auf, dass im Betrag von 3,6 Mrd. Euro, der sich aus der Steuerbestätigung der Liegenschaftensteuer ergibt und im Betrag von 2,85 Mrd. Euro, dessen Einnahme sofort im ersten Jahr seit Anwendung erwartet wird (es besteht ein Unterschieden zwischen der Bestätigung und Einnahme, weil viele Steuerpflichtige die geschuldete Steuer nicht fristgerecht bezahlen werden) auch der Einnahmeverlust der Handänderungssteuer integriert wurde. 


Das vom Finanzministerium untersuchte Grundszenario ist, dass eine skalierte Berechnung der Handänderungssteuer eingeführt wird, die mit einem Faktor von 1% bis 2% für Übertragungen von Liegenschaften mit einem sehr niedrigen Wert und bis zu 5% erhöht wird für Liegenschaften mit signifikantem Wert. 


Abschaffung der Anwesenheitspflicht eines Anwalts
Die zweite Massnahme, die bereits zur Erleichterung der Liegenschaftenübertragung eingeführt wurde betrifft die Aufhebung der Pflicht zur Anwesenheit eines Anwalts beim Kauf einer Liegenschaft. Es wird angemerkt, dass die zwingende Anwesenheit eines Anwalts für den Verkäufer bei Liegenschaftenübertragungen mit einem 80‘000 Euro übersteigenden objektiven Wert bereits abgeschafft wurde. 


Mit der neuen Regelung, die ab 1. Januar 2014 in Kraft tritt, kann der interessierte Käufer einer Liegenschaft von sich aus einen Anwalt beauftragen, so dass dieser nur die Liegenschaftentitel im Grundbuchamt oder Katasteramt kontrolliert und das Honorar seiner Anwesenheit bei der Vertragsunterzeichnung frei verhandeln (bis jetzt war das Honorar vorgeschrieben). Auf diese Art werden die Honorarabfindungen der Anwälte bezüglich Vertretung i.S. Verträge und Kontrolle der Titel enorm sinken. 


Es wird daran erinnert, dass auch die Entschädigungen der Notare drastisch gesunken sind. Zu Beginn erreichten die Kosten für die notariellen Tätigkeiten 25% des objektiven Wertes der zu übertragenden Liegenschaft, wobei nach der eingeführten Senkung der entsprechende Prozentsatz sogar unter 1% gesunken ist (je grösser der objektive Wert, umso mehr sinken die Kosten der notariellen Auslagen).



Quelle: capital.gr 

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