Senkung der Handänderungssteuer
Zwei Zückerchen hat das Finanzministerium für die Liegenschafteneigentümer
vorbereitet. Ab 1. Januar wird die Wahrscheinlichkeit – gewisse Informationen
sprechen von einem ausgemachten Beschluss – zur Senkung der Handänderungssteuer von mindestens 50% ernsthaft untersucht. Gleichzeitig wurde die gänzliche
Abschaffung der Pflicht zur Anwesenheit eines Anwalts bei der
Vertragsverfassung in Kraft gesetzt.
Verlagerung der Steuerlast
Es handelt sich um zwei Handlungen, mit welchen das
Finanzteam, unter der Führung Troikas, die Kosten der Transaktionen im
Liegenschaftenmarkt drastisch senken will und das in die Praxis umsetzen, was von
den internationalen Organisationen mindestens in den letzten 20 Jahren in ihren
Berichten vorgeschlagen wird: Die Verlagerung der Steuerlast vom Erwerb auf den
Besitz einer Liegenschaft.
„In der gegenwärtigen Phase befinden wir uns in einer beispiellosen
Situation“, äussert eine Führungskraft des Finanzministeriums gegenüber „K“. „Es
besteht ein enormes Steuergewicht sowohl bezüglich Besitz/Eigentum einer
Liegenschaft mit Steuern wie das Xaratsi (EETIDE) und die Liegenschaftensteuer
als auch bezüglich Ewerb, da die Grundstückgewinnsteuer mit ihren hohen
Steuerfaktoren weiterhin gelten“.
Aufgrund der geltenden Bestimmungen hat der Steuerpflichtige
beim Erwerb einer Liegenschaft eine Handänderungssteuer zu bezahlen. Die Handänderungssteuer berechnet sich mit einem Steuerfaktor von 8% für die
ersten 20‘000 Euro des Liegenschaftenwertes und mit einem Steuerfaktor von 10%
für den darüber hinausgehenden Betrag.
Beispiel: Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude mit einem
objektiven Wert von 150‘000 Euro erwirbt, hat er eine Handänderungssteuer
von 14‘600 Euro zu entrichten. Für dieselbe Liegenschaft bezahlt er sicherlich
jedes Jahr das Xaratsi (EETIDE) von mehreren Hundert Euro, wobei es sehr wahrscheinlich
ist, je nach der Gesamtheit seines unbeweglichen Vermögens, dass er jedes Jahr
auch die Liegenschaftensteuer zu bezahlen hat. Auch mit der ab 2014 geltenden
Einheitssteuer, wird derselbe Steuerpflichtige jährlich auch für den Besitz der
Liegenschaft einen bestimmten Betrag bezahlen müssen. Es wird festgehalten,
dass ein Steuerfreibetrag für Steuerpflichtige, die ihr erstes Wohneigentum erwerben,
besteht.
Ausgleich des Verlusts durch Erhöhung der Liegenschaftensteuer
Um der oben genannten Situation zu begegnen und die
Liegenschaften erneut als Investition attraktiv zu machen, untersucht das
Finanzministerium ernsthaft die Senkung der Handänderungssteuer um
mindestens 50%. Troika hat verlangt, dass jeglicher aus dieser Senkung sich
ergebende Einnahmeverlust der Steuer mit der Erhöhung der einheitlichen
Liegenschaftensteuer für das Jahr 2014 ausgeglichen werden muss.
Eine Top-Führungskraft des Finanzteams, welcher mit „K“
gesprochen hat, deckte auf, dass im Betrag von 3,6 Mrd. Euro, der sich aus der
Steuerbestätigung der Liegenschaftensteuer ergibt und im Betrag von 2,85 Mrd.
Euro, dessen Einnahme sofort im ersten Jahr seit Anwendung erwartet wird (es
besteht ein Unterschieden zwischen der Bestätigung und Einnahme, weil viele
Steuerpflichtige die geschuldete Steuer nicht fristgerecht bezahlen werden)
auch der Einnahmeverlust der Handänderungssteuer integriert wurde.
Das vom Finanzministerium untersuchte Grundszenario ist,
dass eine skalierte Berechnung der Handänderungssteuer eingeführt wird, die mit
einem Faktor von 1% bis 2% für Übertragungen von Liegenschaften mit einem sehr
niedrigen Wert und bis zu 5% erhöht wird für Liegenschaften mit signifikantem
Wert.
Abschaffung der Anwesenheitspflicht eines Anwalts
Die zweite Massnahme, die bereits zur Erleichterung der
Liegenschaftenübertragung eingeführt wurde betrifft die Aufhebung der Pflicht
zur Anwesenheit eines Anwalts beim Kauf einer Liegenschaft. Es wird angemerkt,
dass die zwingende Anwesenheit eines Anwalts für den Verkäufer bei
Liegenschaftenübertragungen mit einem 80‘000 Euro übersteigenden objektiven
Wert bereits abgeschafft wurde.
Mit der neuen Regelung, die ab 1. Januar 2014 in Kraft
tritt, kann der interessierte Käufer einer Liegenschaft von sich aus einen
Anwalt beauftragen, so dass dieser nur die Liegenschaftentitel im Grundbuchamt
oder Katasteramt kontrolliert und das Honorar seiner Anwesenheit bei der
Vertragsunterzeichnung frei verhandeln (bis
jetzt war das Honorar vorgeschrieben). Auf diese Art werden die
Honorarabfindungen der Anwälte bezüglich Vertretung i.S. Verträge und Kontrolle
der Titel enorm sinken.
Es wird daran erinnert, dass auch die Entschädigungen der
Notare drastisch gesunken sind. Zu Beginn erreichten die Kosten für die
notariellen Tätigkeiten 25% des objektiven Wertes der zu übertragenden
Liegenschaft, wobei nach der eingeführten Senkung der entsprechende Prozentsatz
sogar unter 1% gesunken ist (je grösser der objektive Wert, umso mehr sinken
die Kosten der notariellen Auslagen).
Quelle: capital.gr
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