Verfassungswidrig - Einfrierung der Bankkonten durch SDOE



Das Bundesverwaltungsgericht befindet die Einfrierung der Bankkonten durch die SDOE als verfassungswidrig und erkennt die Voraussetzungen zur Einführung dieser Massnahmen als nicht klar definiert
 

Als verfassungswidrig und Verstoss gegen die Europäische Menschrechtskonvention, erkennt das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzesgrundlage, die der SDOE die Einfrierung jeglicher Arten von Bankeinlagen, Banksafes usw. erlaubt. Dieser Beschluss sei eine „Bombe“ klingt es aus Rechts- und Bankkreisen. 


Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheid Nr. 1032/2013 erkannt, dass die Bestimmung des Art. 30, § 5, lit. e‘ des N.3296/2004, welche die Einfrierung von Bankkonten und Vermögenswerten im Falle eines Wirtschaftsdelikts und einer massiven Steuerhinterziehung sowie Schwarzhandel vorsieht, gegen Art. 5 (Recht zur Teilnahme an der Wirtschaft usw. des Landes), Art. 7 (Schutz des Eigentums) und Art. 25 (Grundsätze des Wohlfartstaates) sowie gegen Art. 1 des Protokolls der Europäischen Menschrechtskonvention (Schutz des Vermögens) verstösst.


Aufgrund der Verfassungswidrigkeit wurde die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung an die Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichts weitergeleitet. 


Diese heben hervor, dass die fragliche Bestimmung des N.3296/2004, welche die Einfrierung der Bankkonten und jedwelcher Vermögenswerte vorsieht, ernsthafte verfassungsrechtliche Verstösse geschützten Eigentums beinhaltet. Dies, da während der Zeit der Einfrierung des Vermögens, der zu prüfende Steuerpflichtige an der Verwendung und Verfügung seiner Vermögenswerte gehindert wird, und zwar sowohl an der Verwendung der liquiden Mittel als auch in einer Bank aufbewahrten beweglichen Vermögenswerte. 


Diese Massnahme, führen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts weiter an, beinhaltet eine ernste Einschränkung der Vermögensrechte und der wirtschaftlichen und beruflichen Freiheit des Steuerpflichtigen, d.h. den Schutz der Güter, welche durch die Verfassung Art. 17 und 5 geschützt sind. 


Es kann zwar sein, wird im Gerichtsbeschluss betont, dass diese Massnahme im Dienste des öffentlichen Interesses steht, und zwar um die Erhaltung der Vermögenswerte des Geprüften zu gewährleisten. Damit sollen einerseits die Ansprüche des Staates befriedigt werden können, wenn seitens der exekutiven Amststelle ein mutmasslicher Verstoss festgestellt wird und andererseits soll die Erhaltung der Daten gewährleistet werden. Letztere könnten Gegenstand der Untersuchung einer möglichen Straftatbegehung darstellen.


Jedoch reicht dieser Zweck der Massnahme allein - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht aus, die fragliche Gesetzesbestimmung des N.3296/2004 zu legitimieren.


Die Richter wiesen darauf hin, dass gemäss den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Voraussetzungen zur Durchführung der fraglichen Massnahme, diese klar und objektiv nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Rechtsstaatlichkeit beschrieben werden müssen. 


Im Falle des N. 3296/2004, betonen die Richter, ist die Einfrierung der Bankkonten und der Vermögenswerte in speziellen Fällen, wie die Absicherung öffentlichen Interesses oder bei Wirtschaftsdelikten, schwerer Steuerhinterziehung und Schwarzhandel zwingend. Im Gerichtsbeschluss wird betont, dass jedoch durch den Gebrauch vager Begriffe (was im N. 3296/2004 der Fall ist) „der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt wird, ohne die Festlegung hinreichender und klarer Voraussetzungen für die Durchsetzung der Massnahme.“


Ausserdem erwähnt das umstrittene Gesetz keine Begrenzung bezüglich Umfang und Zeitraum der einzufrierenden Vermögenswerte. Auch über das Verfahren und die Aufhebung der Massnahme wird in der Bestimmung nicht explizit eingegangen, dies unter Bereitstellung relevanter verfahrensrechtlicher Rahmenbedingungen analog des Schweregrads der angewandten Massnahme. 


Aufgrund dessen haben die Richter Art. 30 (§ 5, lit.e‘), N.3296/2004, als verfassungswidrig und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossend erklärt. 

In oben genanntem Fall war eine Klage bei der Regionalstelle Zentralmakedoniens der SDOE eingegangen. Dabei handelte es sich um einen Importeur von Landwirtschaftsmaschinen. Die Kontrolle der SDOE hatte ergeben, dass Indizien der Steuerhinterziehung und Schwarzhandel in grossem Umfang vorlagen, mit Tricks wie z.B. hohe Preisaufschläge. So kam es zum Beschluss, die Bankkonten einzufrieren, welcher der Staatsanwaltsschaft zur Vorprüfung weitergeleitet wurde.

Quelle: To Vima / u.a. 

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